(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. ²Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. ³Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. ⁴Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. ²Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: