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Straßenverkehrs-Ordnung

Straßenverkehrs-Ordnung

  • I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. ²Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. ³Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.