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StUKostV

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Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis

A. Gebühren
NummerGebührentatbestandGebührenbetrag in Deutscher Mark
I.Auskünfte und Mitteilungen
1.Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
a)ohne vorangegangene Einsichtnahme150,-
b)nach vorangegangener Einsichtnahme40,-
2.Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)
a)im Falle, daß Unterlagen vorhanden75,-
b)im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden25,-
II.Einsichtnahme
1.Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft150,-
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben.40,-
2.Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG)
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung75,-
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung20,-
3.Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG)150,-
III.Herausgabe
1.Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
a)Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Einsichtnahme150,-
b)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme40,-
c)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme10,-
2.Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)10,-
3.Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG)
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme20,-
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme10,-
4.Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG)
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme150,-
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme75,-
In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.

*): Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).

B. Auslagen
Nummer
1.Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an
a)Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)je DIN A4-Kopievon Papiervorlagen0,05 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,10 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,15 DM
b)Mitarbeiter*), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG)je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,50 DM
2.Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern im Sinne des § 6 Abs. 1 StUGin voller Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und Beförderungin voller Höhe

*): Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).