freiRecht
StUKostV

StUKostV

Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 1 Geltungsbereich

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.