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StUKostV

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Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. ²Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.

(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. ²§ 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.