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Sport/FitnessAusbV

Sport/FitnessAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Sport und Bewegung;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
2.2
Leistungsangebote,
2.3
Beschaffung;

3.
Marketing:
3.1
Märkte und Zielgruppen,
3.2
Verkauf,
3.3
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

4.
Planung und Organisation von Veranstaltungen;
5.
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1
Rechnungsvorgänge und Kalkulation,
6.2
Betriebliches Rechnungswesen,
6.3
Controlling;

7.
Personalwirtschaft;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;

2.
Information, Kommunikation und Kooperation:
2.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2
Arbeitsorganisation,
2.3
Teamarbeit und Kooperation,
2.4
Kundenorientierte Kommunikation.