§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Sport und Bewegung;
- 2.
- Geschäfts- und Leistungsprozess:
- 2.1
- Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
- 2.2
- Leistungsangebote,
- 2.3
- Beschaffung;
- 3.
- Marketing:
- 3.1
- Märkte und Zielgruppen,
- 3.2
- Verkauf,
- 3.3
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
- 4.
- Planung und Organisation von Veranstaltungen;
- 5.
- Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
- 6.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 6.1
- Rechnungsvorgänge und Kalkulation,
- 6.2
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 6.3
- Controlling;
- 7.
- Personalwirtschaft;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Information, Kommunikation und Kooperation:
- 2.1
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.2
- Arbeitsorganisation,
- 2.3
- Teamarbeit und Kooperation,
- 2.4
- Kundenorientierte Kommunikation.