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ServiceTPrV

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

§ 6 Bestehen der Prüfung

(1) Die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind je gesondert nach Punkten zu bewerten. ²Dabei ist die in der Anlage aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. ³Diese vier Punktebewertungen sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 mindestens ausreichende Leistungen und in der Gesamtprüfung mindestens die Note ausreichend erzielt hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. ²Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.