§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen. ²Dabei sollen die Handlungsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 in die Aufgaben integriert werden.
(2) Die Prüfung besteht aus:
- 1.
- einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkt im Handlungsbereich "Technik". ²Diese soll sich vor allem auf den Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugsysteme" beziehen und Inhalte der Qualifikationsschwerpunkte "Werkstatt- und Betriebstechnik", "Information" und "Dokumentation" integrieren. ³Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug-Baugruppen unter Nutzung der branchenüblichen Informationshilfen statt. ⁴Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschreiten;
- 2.
- einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkten in den Handlungsbereichen "Technik" und "Organisation, Kooperation und Kommunikation". ⁵Diese soll sich vor allem auf die Qualifikationsschwerpunkte "Fahrzeugsysteme", "Werkstatt- und Betriebstechnik" und "Auftragsabwicklung" beziehen und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei weiteren Qualifikationsschwerpunkten aus dem Handlungsbereich "Organisation, Kooperation und Kommunikation" integrieren. ⁶Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug-Baugruppen mit begleitender schriftlicher Prüfung statt. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschreiten;
- 3.
- ergänzenden schriftlichen Aufgaben zu den Inhalten der beiden Situationsaufgaben 1 und 2 aus beiden Handlungsbereichen, insbesondere aus dem Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugtechnik". Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden und 30 Minuten nicht überschreiten;
- 4.
- einem situationsbezogenen Fachgespräch. ⁷Dieses kann sich auf das gesamte betriebliche Handlungsfeld des Kraftfahrzeug-Servicetechnikers beziehen und soll in erster Linie der mündlichen Erläuterung der Problemlösungen der Aufgaben 1 bis 3 im Sinne der Qualifikationsschwerpunkte "Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" und "Kundenbetreuung und -beratung" dienen. ⁸Die Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.