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SeelotAusbNOKIV

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Verordnung über die lotsenspezifische Grundausbildung zum Seelotsenanwärter im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I

§ 4 Zulassung der Bewerber

(1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbildung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Seelotsgesetzes.

(2) Die Lotsenbrüderschaft führt zur Auswahl der Bewerber ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen müssen,
2.
Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und
3.
die ausbildende Stelle.
²Die Lotsenbrüderschaft legt der Aufsichtsbehörde die Bewerbungen vor und hat darzulegen, welche Bewerber sie für geeignet hält.

(3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundausbildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nachweisen. ²Dabei darf zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelotsgesetzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.