Verordnung über die lotsenspezifische Grundausbildung zum Seelotsenanwärter im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I
(1) Die Grundausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung durch die Lotsenbrüderschaft ab.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
(3) Die Lotsenbrüderschaft legt vor Abschluss der Grundausbildung den Prüfungstermin fest und lädt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Teilnehmer der Grundausbildung ein.