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Gesetz über das Seelotswesen

Gesetz über das Seelotswesen

  • Zweiter Abschnitt: Seelotswesen der Seelotsreviere
    • 2. Bestallung der Seelotsen

§ 8

(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.

(2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärtern zu.