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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

  • Achter Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 55a Verkehrszentralen

Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
1.
Verkehrsinformationen,
2.
Verkehrsunterstützungen,
3.
Verkehrsregelungen und
4.
Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.