§ 55a Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
- 1.
- Verkehrsinformationen,
- 2.
- Verkehrsunterstützungen,
- 3.
- Verkehrsregelungen und
- 4.
- Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.