freiRecht
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

  • Zweiter Abschnitt: Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe

(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.