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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

  • Fünfter Abschnitt: Ruhender Verkehr

§ 34 Umschlag

Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.