Schiedsamtsverordnung
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung
§ 5
Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für die Bestellung zuständige Organisation den Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu benachrichtigen. ²Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt nieder, so haben sie dies der für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. ³Die Erklärungen über die Amtsniederlegung haben schriftlich zu erfolgen. ⁴Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter. ⁵§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.