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Schiedsamtsverordnung

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

§ 21

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.