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Schiedsamtsverordnung

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

§ 22

Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. ²Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.