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SaAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Fahrzeugsattlerei,
2.
Reitsportsattlerei und
3.
Feintäschnerei
gewählt werden.
SaAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4
Ausbildungsberufsbild
§ 5
Ausbildungsrahmenplan
§ 6
Ausbildungsplan
§ 7
Berichtsheft
§ 8
Zwischenprüfung
§ 9
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
§ 10
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei
§ 11
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei
§ 11a
Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 12
Nichtanwendung von Vorschriften
§ 13
Übergangsregelung
§ 13a
Weitere Übergangsvorschrift
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin