frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
SaAusbV
⤴
×
SaAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
§ 12 Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des
§ 13
nicht mehr anzuwenden.
SaAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4
Ausbildungsberufsbild
§ 5
Ausbildungsrahmenplan
§ 6
Ausbildungsplan
§ 7
Berichtsheft
§ 8
Zwischenprüfung
§ 9
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
§ 10
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei
§ 11
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei
§ 11a
Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 12
Nichtanwendung von Vorschriften
§ 13
Übergangsregelung
§ 13a
Weitere Übergangsvorschrift
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin