Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. ²Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Bearbeiten eines Werkstücks aus Leder oder anderen Materialien einschließlich Anfertigen von Schablonen, Zuschneiden von Werkstoffen und Zusammenfügen unter Anwendung von Nähtechniken.
³Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Montage sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie Montage soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. ³Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Montage | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Montage | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, anatomisches Anpassen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie anatomisches Anpassen soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. ³Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich anatomisches Anpassen | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich anatomisches Anpassen | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigung, Planung und Entwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Fertigung sowie Planung und Entwurf soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. ³Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Fertigung | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Planung und Entwurf | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fertigung | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Planung und Entwurf | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten | 4 | |
b) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten | ||||
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auftragsbezogen bereitstellen | ||||
d) | Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 3 | |||
e) | Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen | ||||
f) | Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten | ||||
6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen | 7 | |
b) | Schablonen prüfen und anfertigen | ||||
c) | technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden | ||||
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Informationen beschaffen, auswerten und nutzen | 4 | |
b) | auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten | ||||
c) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen | 2 | |||
8 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuordnen, Artenschutz beachten | 16 | |
b) | Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilen | ||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden | ||||
d) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern | ||||
e) | Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnen | ||||
f) | Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen und verbinden | ||||
g) | Polstermaterialien behandeln und vorrichten | ||||
h) | Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbinden | ||||
i) | Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißen | ||||
k) | Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, bohren und leimen | ||||
l) | Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen | 2 | |||
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbeschaffenheit des Werkstücks auswählen und einsetzen | 8 | |
b) | Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten | ||||
c) | Maschinen einrichten, Funktionen prüfen | ||||
d) | Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen | ||||
10 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Materialbedarf ermitteln | 12 | |
b) | Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren | ||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden oder ausstanzen | ||||
d) | Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen | ||||
11 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen | 15 | |
b) | Nadelarten und Nähgarne auswählen | ||||
c) | ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden | ||||
d) | Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich, ausführen | ||||
e) | Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-, Keder- und Kappnaht, herstellen | ||||
f) | Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen | ||||
12 | Polstern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Polstertechniken unterscheiden und anwenden | 10 | |
b) | Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, herstellen oder Polsterungen durch Wattieren herstellen | ||||
13 | Fertigstellen und Montieren von Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten, auswählen und anbringen | 9 | |
b) | Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringen | ||||
c) | Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werkstücke anpassen und formen | 5 | |||
d) | Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren | ||||
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 3 | |
b) | Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machen | ||||
c) | Zwischenkontrollen durchführen | ||||
d) | Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren | 4 | |||
e) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren | ||||
f) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen | ||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | |||||
A. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei | |||||
1 | Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unterscheiden | 18 | |
b) | Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und Schaumstoffen, herstellen | ||||
c) | Schaumstoffteile formen, kleben und wattieren | ||||
d) | Federkernpolster mit Fertigpolster herstellen | ||||
e) | Bezugstechniken unterscheiden | ||||
f) | Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigen | ||||
g) | Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnähern, aufteilen und gestalten | ||||
h) | Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen, Kleben und Klammern, befestigen | ||||
2 | Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Bahnen messen, anpassen und zuschneiden | 18 | |
b) | Zuschnittteile schweißen, nähen und kleben | ||||
c) | Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzen | ||||
d) | Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren | ||||
3 | Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und ausbauen | 16 | |
b) | Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kundenwünsche umsetzen | ||||
c) | Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten herstellen | ||||
d) | Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und verlegen | ||||
e) | Innenausstattungsteile verkleiden | ||||
f) | Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile restaurieren und erneuern | ||||
B. Fachrichtung Reitsportsattlerei | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe unterscheiden und berücksichtigen | 20 | |
b) | Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden und vermessen, Maße dokumentieren | ||||
c) | Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten zuschneiden | ||||
d) | Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegen | ||||
e) | Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen, aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilen | ||||
f) | Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbezogen fertig stellen und anpassen | ||||
g) | Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern | ||||
2 | Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Sättel nach Form und Funktion unterscheiden | 22 | |
b) | Sattelteile vermessen und zuschneiden | ||||
c) | Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Sattlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen | ||||
d) | Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen | ||||
e) | Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkmalen anpassen | ||||
f) | Sättel stilgerecht restaurieren | ||||
3 | Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Einzelteile vermessen und zuschneiden | 10 | |
b) | Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen | ||||
c) | Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen | ||||
d) | Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prüfen | ||||
C. Fachrichtung Feintäschnerei | |||||
1 | Entwerfen von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit prüfen | 15 | |
b) | Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen anfertigen | ||||
c) | Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten festlegen | ||||
d) | Verarbeitungstechniken bestimmen | ||||
2 | Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Leder von Hand schärfen | 12 | |
b) | Leder spalten | ||||
c) | Einlagematerialien schärfen und abstoßen | ||||
d) | Lederteile prägen, Verzierungen anbringen | ||||
e) | zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbinden | ||||
f) | Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten verkleben | ||||
g) | Versteifungen einarbeiten | ||||
h) | Keder mit und ohne Einlagen herstellen | ||||
3 | Herstellen und Reparieren von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen | 25 | |
b) | Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zubehör und Verschlüsse einarbeiten | ||||
c) | Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren ausführen | ||||
Lederwaren mit Korpus | |||||
d) | Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespannen | ||||
e) | Außenkanten nähen | ||||
f) | Beschläge anbringen | ||||
g) | Innenaufteilung gestalten und anfertigen | ||||
h) | Innenfutter einpassen und anbringen | ||||
Lederwaren ohne Korpus | |||||
i) | Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem Futter herstellen | ||||
k) | Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellen | ||||
l) | Falten anfertigen und einarbeiten | ||||
m) | Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel einarbeiten | ||||
Kleinlederwaren | |||||
n) | Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstellen und mit Außendecken einschlagen | ||||
o) | Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen, herstellen | ||||
p) | Kanten und Einschläge abstreichen |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de