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Soldatengesetz

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

  • Vierter Abschnitt: Dienstleistungspflicht
    • 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen

§ 63a Hilfeleistungen im Ausland

(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. ²Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. ³Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.