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Soldatengesetz

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

  • Vierter Abschnitt: Dienstleistungspflicht
    • 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen

§ 61 Übungen

(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. ²Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. ²Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.