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SDLWindV

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Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

  • Teil 4: Nachweis und Schlussbestimmungen

Anlage 2

mit Nneu = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten und der gesamten Betriebsbereiten installierten Wirkleistung. mit NWEA = Anzahl aller alten und neuen Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erweiterten Windenergie-Erzeugungsanlage.Qvb, gefordert ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine Windenergie-Erzeugungsanlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.Qvb, anteilig, NAP ist die anteilig am Netzverknüpfungspunkt geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine erweiterte Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten Windenergie-Erzeugungseinheiten besteht: