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Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen
Teil 4: Nachweis und Schlussbestimmungen
§ 7 Mehrere Windenergieanlagen
Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus
§ 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entsprechend.
SDLWindV
Eingangsformel
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Teil 2: Neue Windenergieanlagen
§ 2
Anschluss an das Mittelspannungsnetz
§ 3
Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz
§ 4
Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt
Teil 3: Alte Windenergieanlagen
§ 5
Voraussetzungen für den Systemdienstleistungs-Bonus
Teil 4: Nachweis und Schlussbestimmungen
§ 6
Zertifikate, Sachverständigengutachten und Prototypen
§ 7
Mehrere Windenergieanlagen
§ 8
Übergangsbestimmungen
§ 9
Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 3