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Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
2.
die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und wie der Nachweis zu führen ist.