Raumordnungsgesetz
- Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 26 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden Gebühren erhoben. ²Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. ³Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
- Raumordnungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Raumordnung in den Ländern
- Abschnitt 3: Raumordnung im Bund
- Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften