Raumordnungsgesetz
- Abschnitt 3: Raumordnung im Bund
§ 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.
- Raumordnungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Raumordnung in den Ländern
- Abschnitt 3: Raumordnung im Bund
- Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften