Raumordnungsgesetz
- Abschnitt 3: Raumordnung im Bund
§ 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entscheidet. ²Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erforderlich.
- Raumordnungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Raumordnung in den Ländern
- Abschnitt 3: Raumordnung im Bund
- Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften