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Rechtsdienstleistungsgesetz

Rechtsdienstleistungsgesetz

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

  • Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 15b Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.