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Rechtsdienstleistungsgesetz

Rechtsdienstleistungsgesetz

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

  • Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 15a Statistik

Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. ²§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.