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Rechtsdienstleistungsgesetz

Rechtsdienstleistungsgesetz

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.