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RAG 14

RAG 14

Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Zweiter Abschnitt: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 11

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. ²In diesem Falle tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.