freiRecht
RAG 14

RAG 14

Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 17

Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.