§ 6
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt
- 1.
- die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum,
- 2.
- die Mieten und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.
(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. ²Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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- *)
- Gemäß Art. 1 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2:
"Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
Statistikanpassungsverordnung aufgeh. durch Art. 52 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016.