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Gesetz über die Preisstatistik

Gesetz über die Preisstatistik

§ 1

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Preisstatistik als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2

Die Statistik erstreckt sich auf
1.
Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
2.
Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
3.
Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
4.
Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke,
5.
Preise für Grundstücke.

§ 3

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).

(2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. ²Die Erhebungen werden bei höchstens 34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt

1.
die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil
a)
der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und
b)
der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,

2.
die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über
a)
Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und
b)
Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und

3.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über
a)
die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,
b)
die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und
c)
die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab.

§ 4

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. ²Die Erhebungen werden bei höchstens 14 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
³-----

*)
Gemäß Art. 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2:
"Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 14 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
Statistikanpassungsverordnung aufgeh. durch Art. 52 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016.

§ 5

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr sowie die Entgelte für die Vercharterung von nach Arten bezeichneten Schiffen.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen, die Verkehrsleistungen erbringen oder vermitteln oder - in Fällen der Einfuhr von Gütern - in Anspruch nehmen, Schiffsmieten bezahlen oder erhalten sowie Behörden und Einrichtungen des Verkehrswesens.

§ 6

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt

1.
die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum,
2.
die Mieten und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.

(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. ²Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
³-----

*)
Gemäß Art. 1 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2:
"Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
Statistikanpassungsverordnung aufgeh. durch Art. 52 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016.

§ 7

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.

(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.

§ 7a

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,
2.
Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie
3.
für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.

§ 7b

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. ²Die Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. ²In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. ³Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.

(3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

§ 8

(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.

(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,
2.
der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.

(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich

1.
der Preise für Bauleistungen und
2.
der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.

(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des Quartals und
2.
der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.

(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich

1.
der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und
2.
der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich
durchgeführt.

(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,
2.
der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und
3.
der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.

(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.

(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.

§ 8a

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken
1.
die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,
2.
die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
²Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 9

Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:
1.
Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens,
2.
Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse,
3.
Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,
4.
Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und Erdgas,
5.
Preise für Wohnimmobilien,
6.
Erzeugerpreise für
a)
landwirtschaftliche Produkte,
b)
Produkte des Holzeinschlags,
c)
gewerbliche Produkte,
d)
Güterbeförderung im Straßenverkehr,
e)
Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
f)
Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
g)
Vercharterung von Schiffen,
h)
Lagerei,
i)
sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,
j)
Post-, Kurier- und Expressdienste,
k)
Dienstleistungen einschließlich der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen,

7.
Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel,
8.
Großhandelsverkaufspreise,
9.
Einfuhrpreise sowie
10.
Ausfuhrpreise.

§ 12

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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