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Gesetz über die Preisstatistik

Gesetz über die Preisstatistik

§ 4

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. ²Die Erhebungen werden bei höchstens 14 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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*)
Gemäß Art. 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2:
"Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 14 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
Statistikanpassungsverordnung aufgeh. durch Art. 52 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016.