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PrüVOFortkfmBf

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung

§ 14 Wiederholen der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfling von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. ²Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.