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PrüVOFortkfmBf

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung

§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer

(1) Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. ²Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe zu stellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil zwei Stunden.

(4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. ²Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit „ungenügend“ bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. ³Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für den Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.