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Untersuchungsausschussgesetz
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Untersuchungsausschussgesetz
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
§ 5 Mitglieder
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen benannt und abberufen.
Untersuchungsausschussgesetz
§ 1
Einsetzung
§ 2
Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung
§ 3
Gegenstand der Untersuchung
§ 4
Zusammensetzung
§ 5
Mitglieder
§ 6
Vorsitz
§ 7
Stellvertretender Vorsitz
§ 8
Einberufung
§ 9
Beschlussfähigkeit
§ 10
Ermittlungsbeauftragte
§ 11
Protokollierung
§ 12
Sitzungen zur Beratung
§ 13
Sitzungen zur Beweisaufnahme
§ 14
Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 15
Geheimnisschutz
§ 16
Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit
§ 17
Beweiserhebung
§ 18
Vorlage von Beweismitteln
§ 19
Augenschein
§ 20
Ladung der Zeugen
§ 21
Folgen des Ausbleibens von Zeugen
§ 22
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
§ 23
Vernehmung von Amtsträgern
§ 24
Vernehmung der Zeugen
§ 25
Zulässigkeit von Fragen an Zeugen
§ 26
Abschluss der Vernehmung
§ 27
Grundlose Zeugnisverweigerung
§ 28
Sachverständige
§ 29
Herausgabepflicht
§ 30
Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln
§ 31
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
§ 32
Rechtliches Gehör
§ 33
Berichterstattung
§ 34
Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss
§ 35
Kosten und Auslagen
§ 36
Gerichtliche Zuständigkeiten