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Untersuchungsausschussgesetz

Untersuchungsausschussgesetz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

§ 11 Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. ²Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.