Untersuchungsausschussgesetz
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
§ 4 Zusammensetzung
Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. ²Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. ³Jede Fraktion muss vertreten sein. ⁴Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. ⁵Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (St. ⁶Lague/Schepers) berechnet.