frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
Opferentschädigungsgesetz
⤴
×
Opferentschädigungsgesetz
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
§ 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
Ist ein Land Kostenträger (
§ 4
), so gilt
§ 81a des Bundesversorgungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.
Opferentschädigungsgesetz
§ 1
Anspruch auf Versorgung
§ 2
Versagungsgründe
§ 3
Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 3a
Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 4
Kostenträger
§ 5
Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
§ 6
Zuständigkeit und Verfahren
§ 6a
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 7
Rechtsweg
§ 10
Übergangsvorschriften
§ 10a
Härteregelung
§ 10b
Härteausgleich
§ 10c
Übergangsregelung
§ 10d
Übergangsvorschrift