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Opferentschädigungsgesetz

Opferentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

§ 10b Härteausgleich

Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 70, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. ²Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist.