freiRecht
Opferentschädigungsgesetz

Opferentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

§ 10c Übergangsregelung

Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. ²Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.