NWRG-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
§ 6 Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben
Können Datensätze bei einem unvollständigen Übermittlungsersuchen nach § 11 Absatz 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes nicht eindeutig zugeordnet werden, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende oder abrufende Stelle zur Prüfung der Identität der Person oder Waffe nach Maßgabe der Angaben die jeweils nach § 11 Absatz 5 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Daten.