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NWRG-Durchführungsverordnung

NWRG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes

§ 3 Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde

(1) Liegt zu einer Person noch kein Datensatz im Nationalen Waffenregister vor, wird ein neuer Datensatz angelegt und an die Registerbehörde übermittelt. ²Die Registerbehörde vergibt für die Person eine Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. ³Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf diese Ordnungsnummer Erlaubnisdaten. Die Registerbehörde vergibt zu den übermittelten Erlaubnisdaten eine weitere Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Hierauf aufbauend übermittelt die Waffenbehörde der Registerbehörde Waffendaten. Auch für die Waffendaten vergibt die Registerbehörde eine Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit.

(2) Besteht im Register zu einer Person oder einer Waffe bereits ein Datensatz, werden diesem die übermittelten Daten durch Angabe der Ordnungsnummer nach § 4 Absatz 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes zugeordnet.

(3) Stimmen Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes zu einer Person mit den gespeicherten Angaben zu einer anderen Person überein oder weichen nur geringfügig von dieser ab, übermittelt die Waffenbehörde an die Registerbehörde einen Hinweis, dass es sich um verschiedene Personen handelt.