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NWRG-Durchführungsverordnung
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NWRG-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
§ 5 Datenabruf im automatisierten Verfahren
Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung.
²
§ 2 Absatz 1 und 3
gilt entsprechend.
NWRG-Durchführungsverordnung
Eingangsformel
§ 1
Inhalt der Datensätze
§ 2
Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 3
Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 4
Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren
§ 5
Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 6
Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben
§ 7
Datenschutz und Datensicherheit
§ 8
Übergangsbestimmung
§ 9
Inkrafttreten
Schlussformel