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MedInfoFAngAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations/dienste

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. ²Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Archiv,
2.
Bibliothek,
3.
Information und Dokumentation,
4.
Bildagentur,
5.
Medizinische Dokumentation
gewählt werden.