Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations/dienste
(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. ²Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
gewählt werden.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bibliothek erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bildagentur erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Bildern sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der Medien- und Informationsdienste beschreiben |
b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
c) | Aufbauorganisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
d) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und Organisationen darstellen und ihre Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere gegenseitige Rechte und Pflichten, erläutern |
b) | die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen | ||
c) | Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären | ||
d) | für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Bestimmungen darstellen | ||
e) | Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen | ||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
2 | Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Beschaffungsvorgänge bearbeiten |
b) | Medien und Informationen formal erfassen | ||
c) | bei der inhaltlichen Erschließung mitwirken | ||
d) | Medien und Informationen bereitstellen | ||
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten |
b) | Kundenwünsche ermitteln; Kunden informieren und beraten | ||
c) | Problemlösungen für Konfliktsituationen aufzeigen | ||
d) | Aufgaben teamorientiert bearbeiten | ||
e) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||
f) | fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen | ||
g) | mit internen und externen Partnern kooperieren | ||
4 | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | die Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes erläutern |
b) | Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen | ||
d) | Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen | ||
e) | Posteingang und -ausgang bearbeiten | ||
f) | Ablagesysteme verwalten | ||
g) | Termine planen und überwachen | ||
h) | Material beschaffen und verwalten | ||
i) | Eingangsrechnungen kontrollieren; Ausgangsrechnungen erstellen | ||
k) | bei der Kassenführung mitwirken | ||
l) | Statistiken führen | ||
5 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen |
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen | ||
c) | Datennetze und Kommunikationssysteme nutzen | ||
d) | Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen | ||
e) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden | ||
f) | Vorschriften zur Datensicherheit anwenden | ||
6 | Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungsbetrieb begründen |
b) | bei Werbemaßnahmen und Veranstaltungen mitwirken | ||
c) | Medien und Informationen kundenorientiert präsentieren | ||
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | |||
1. Fachrichtung Archiv | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
1.1 | Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) | a) | Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben sichten und bewerten |
b) | Akten aussondern | ||
c) | zwischenarchivische Bestände bearbeiten | ||
d) | Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern durchführen | ||
1.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) | a) | Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben ordnen und verzeichnen |
b) | Aktentitel bilden | ||
c) | Findhilfsmittel technisch gestalten | ||
d) | Personen-, Orts- und Sachregister erstellen | ||
e) | Schriftkunde anwenden | ||
1.3 | Technische Bearbeitung und Aufbewahrung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3) | a) | Archiv- und Sammlungsgut signieren, verpacken und lagern |
b) | Bestandsrevision durchführen | ||
c) | Archiv- und Sammlungsgut ausheben und einordnen | ||
d) | Reprographien erstellen | ||
1.4 | Informationsvermittlung und Benutzungsdienst (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.4) | a) | Auskünfte erteilen |
b) | Benutzungsdienst organisieren | ||
c) | Recherchen durchführen | ||
d) | Ausleihe durchführen und überwachen | ||
e) | Benutzergruppen betreuen | ||
2. Fachrichtung Bibliothek | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
2.1 | Erwerbung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) | a) | Hilfsmittel zum Bestandsaufbau einsetzen |
b) | Publikationsformen identifizieren und bearbeiten | ||
c) | Erwerbung durchführen | ||
d) | Medien inventarisieren und Rechnungen bearbeiten | ||
2.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) | a) | Regelwerke zur formalen Erschließung anwenden |
b) | Fremdleistungen für die Erschließung nutzen | ||
c) | Methoden und Verfahren der inhaltlichen Erschließung anwenden | ||
d) | Kataloge pflegen | ||
2.3 | Bearbeitung von Medien, Bestandspflege (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) | a) | Medien bibliothekstechnisch ausstatten |
b) | Buchbinderaufträge erteilen und überwachen | ||
c) | Bestand ordnen | ||
d) | Revisionen durchführen | ||
2.4 | Benutzungsdienst und Informationsvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.4) | a) | Benutzerdaten verwalten |
b) | Ausleihen, Rückgaben, Verlängerungen, Mahnungen und Vorbestellungen bearbeiten | ||
c) | Benutzungsordnung anwenden | ||
d) | Entgeltordnung anwenden und Abrechnungen durchführen | ||
e) | Medien über unterschiedliche Liefersysteme bereitstellen | ||
f) | Kunden in die Benutzung der Bibliothek einführen | ||
g) | Kunden über das Dienstleistungs- und Medienangebot beraten | ||
h) | auf der Grundlage von Kundenanfragen recherchieren | ||
i) | Auskünfte erteilen | ||
3. Fachrichtung Information und Dokumentation | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
3.1 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1) | a) | Informationsquellen für die Beschaffung von Medien und Daten nutzen |
b) | Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen | ||
c) | Medien und Daten sichten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten | ||
3.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2) | a) | Regeln für die formale Erfassung und Strukturierung von Medien und Daten anwenden |
b) | Fremddaten für interne Informationsangebote konvertieren | ||
c) | Methoden und Verfahren zur inhaltlichen Erschließung anwenden | ||
3.3 | Verwaltung und Pflege von Datenspeichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3) | a) | Informationsspeicher und Kataloge nach betrieblichen Qualitätskriterien verwalten |
b) | am Aufbau von Datenbanken mitwirken | ||
c) | Datenbanken kontrollieren und aktualisieren | ||
3.4 | Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.4) | a) | Kunden über Dienstleistungsangebote beraten |
b) | in Datenbanken und Datennetzen recherchieren | ||
c) | Informationen und Medien für Kunden mittels unterschiedlicher Liefersysteme beschaffen | ||
d) | Informationen aufbereiten | ||
e) | Medien und Daten vervielfältigen und reprographieren | ||
f) | Informationsdienste zusammenstellen und technisch bearbeiten | ||
3.5 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.5) | a) | Neukunden akquirieren |
b) | Standardangebote erstellen | ||
c) | Methoden des Marketings anwenden | ||
4. Fachrichtung Bildagentur | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
4.1 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) | a) | Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen |
b) | Bildmaterial sichten und bewerten | ||
c) | Daten und Fakten zu Bildern beschaffen | ||
d) | Kundenwünsche auswerten und Bestandslücken ermitteln | ||
e) | Aufträge an Fotografen entwerfen | ||
4.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) | a) | Bildmaterial agenturgerecht ausstatten und einordnen |
b) | Bildbetextung entwerfen | ||
c) | Methoden und Verfahren zur sachlichen Erschließung anwenden | ||
4.3 | Aufbewahrung und technische Bearbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3) | a) | Bestand pflegen, kontrollieren und nach betrieblichen Vorgaben aktualisieren |
b) | Bilddateien erstellen | ||
c) | Erhaltungsmaßnahmen durchführen | ||
4.4 | Bildvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4) | a) | Kunden über Dienstleistungsangebote beraten |
b) | Bildbestellungen aufnehmen | ||
c) | Kalkulationsschemata für Honorarberechnungen anwenden | ||
d) | Bildauswahl zusammenstellen | ||
e) | Kundendaten verwalten | ||
f) | Leihfristen, Rückläufe und Zahlungseingänge kontrollieren | ||
g) | vertragsgemäße Bildnutzung kontrollieren | ||
4.5 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.5) | a) | Neukunden akquirieren |
b) | Angebote erstellen | ||
c) | Methoden des Marketings anwenden | ||
5. Fachrichtung Medizinische Dokumentation | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
5.1 | Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.1) | a) | medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben sammeln und erfassen |
b) | Medien und Daten sichten, bewerten und für die Weiterbearbeitung vorbereiten | ||
c) | Erfassungsschemata, Erhebungsbögen und Datenbankstrukturen entwerfen | ||
5.2 | Erschließung und Verschlüsselung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.2) | a) | medizinische Fachsprache anwenden, insbesondere aus Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie |
b) | Regelwerke, Methoden und Verfahren für die inhaltliche Erschließung medizinischer Daten anwenden | ||
c) | Findhilfsmittel technisch gestalten, Suchstrategien umsetzen | ||
d) | medizinische Informationen betriebsbezogen verschlüsseln | ||
5.3 | Verwaltung und Pflege von Datenbeständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.3) | a) | Datenbestände nach betrieblichen Qualitätskriterien prüfen, ergänzen und aktualisieren |
b) | am Aufbau von Datenbanken mitwirken | ||
c) | Datenbestände zusammenführen | ||
5.4 | Statistik und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.4) | a) | Informationen recherchieren und aufbereiten |
b) | Daten selektieren und statistisch auswerten | ||
c) | Ergebnisse darstellen und präsentieren |
Fachrichtung Archiv: Erstes Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen5: Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.Zweites AusbildungsjahrII.1): 1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen1.2: Erschließung, Lernziele c und e,
1.4: Umweltschutz,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.: 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen1.3: Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,
1.4: Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziel d,
II.: 1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen1.3: Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,
II.: 1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,
fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.: 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit der BerufsbildpositionII.: 1.2Erschließung, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.4: Umweltschutz,
1.2: Erschließung, Lernziel e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.4: Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,
I.: 3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
fortzuführen.Fachrichtung BibliothekErstes Ausbildungsjahr(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen5: Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.Zweites AusbildungsjahrI.1): 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
2.1: Erwerbung,
2.2: Erschließung, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.: 3Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen2.4: Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.: 4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g und h,
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionII.: 2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.4: Umweltschutz,
II.: 2.2Erschließung, Lernziele b bis d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen1.4: Umweltschutz,
2.1: Erwerbung, Lernziel c,
2.2: Erschließung, Lernziel a,
2.3: Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Lernziel d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,
in Verbindung mit der BerufsbildpositionI.: 3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen2.1: Erwerbung, Lernziel c,
2.2: Erschließung, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen5: Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.Zweites AusbildungsjahrII.1): 3.1Beschaffung, Lernziele a und b,
I.: 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
3.3: Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, Lernziele a bis c,
I.: 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.: 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen3.4: Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,
1.4: Umweltschutz,
I.: 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen3.2: Erschließung, Lernziel c,
1.4: Umweltschutz,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.: 3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen3.1: Beschaffung, Lernziel c,
3.4: Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 3.5Marketing,
in Verbindung mit der BerufsbildpositionI.: 6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionI.: 3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis g,
fortzuführen.Fachrichtung BildagenturErstes Ausbildungsjahr(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen5: Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.Zweites AusbildungsjahrI.1): 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
4.1: Beschaffung, Lernziele a und c,
4.2: Erschließung, Lernziel a,
I.: 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4: Umweltschutz,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
4.4: Bildvermittlung, Lernziele a, d und e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziele a und c,
in Verbindung mit der BerufsbildpositionI.: 4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,
zu vermitteln.Drittes AusbildungsjahrI.: 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen4.2: Erschließung, Lernziele b und c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I.: 3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen4.3: Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel b,
4.4: Bildvermittlung, Lernziel b,
4.3: Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 4.5Marketing
in Verbindung mit der BerufsbildpositionII.: 4.4Bildvermittlung, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen4.1: Beschaffung, Lernziele a, d und e,
4.4: Bildvermittlung, Lernziele d und e,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2: Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen5: Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.Zweites AusbildungsjahrI.1): 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c, II.2)5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b
in Verbindung mit den BerufsbildpositionenI.: 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f
fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
5.3: Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a
I.: 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
5.4: Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
1.4: Umweltschutz,
I.: 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c
in Verbindung mit der BerufsbildpositionII.: 5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen1.4: Umweltschutz,
5.4: Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c
in Verbindung mit der Berufsbildpositionen5.3: Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c
5.2: Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II.: 5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c
in Verbindung mit den BerufsbildpositionenI.: 3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f
fortzuführen.© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de