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Los-Kennzeichnungs-Verordnung
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Los-Kennzeichnungs-Verordnung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen
§ 1 Abs. 1
in Verbindung mit
§ 3
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Eingangsformel
§ 1
Kennzeichnungspflicht
§ 2
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 3
Art der Kennzeichnung
§ 4
Unberührtheitsklausel
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 6
Übergangsvorschriften
§ 7
Inkrafttreten
Schlußformel